Das »Aktionsbündnis Klinikum Lippe« ist ein eingetragener Verein. Auf dem Registerblatt VR 1857 beim Amtsgericht Lemgo als »Aktionsbündnis Klinikum Lippe« mit Sitz in Detmold eingetragen. Vertretungsberechtigt sind aus dem Vorstand Walter Brinkmann, Elke Güse und Janine Georgi. Die Satzung wurde errichtet am 2. Mai 2025. Die Eintragung erfolgte am 12. August 2024. Auf dieser Seite haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, sich unsere Satzung anzusehen und Mitglied zu werden.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Aktionsbündnis Klinikum Lippe“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Detmold.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre ehrenamtlichen Tätig-keiten keinerlei Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist insbesondere eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige medizinische und pflegerische Versorgung im Kreis Lippe sicherzustellen, in der nicht mehr Gewinne, sondern die Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie der Beschäftigten an erster Stelle stehen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kritisches Begleiten von politischen Entscheidungen sowie der Sammlung und Verbreitung von Informationen über Angriffe auf:
- die Freiheit der Rede und der Meinungsäußerung, insbesondere in Arbeitskonflikten
- das Recht zu streiken und andere ökonomische Kampfformen zu ergreifen
- die Menschenwürde und die körperliche wie seelische Unversehrtheit insbesondere am Arbeitsplatz
Des Weiteren unterstützt der Verein:
- die Vernetzung und den Austausch Betroffener von oben genannten Angriffen
- die Unterstützung Betroffener bei Konflikten am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und vor Gericht
- die Sammlung und Verbreitung von Informationen über aggressive Arbeitgeber, ihre Netzwerke und professionellen Dienstleiter und Berater.
Dies geschieht insbesondere durch:
- Nutzung und Auswertung vielfältiger Informationsquellen
- Ausrichtung von Veranstaltungen mit dem Ziel, die Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich abzusichern
- Öffentlichen Auftritten
- Berichterstattung über Arbeitsgerichtsprozessen, Arbeitskonflikten, Protestaktionen, Streiks o.ä.
Der Verein ist überparteilich und verfolgt keine religiösen
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen).
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Strittige Aufnahmeanträge werden bei nächster Vereinssitzung diskutiert.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Austrittserklärung wird zum Monatsende
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 5 Euro/mtl. zu leisten. Ein Sozialrabatt wird in Höhe von 3 Euro Der Betrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jah-ren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Über Größe und Zusammensetzung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit erfordert eine Neuabstimmung durch Stimmzettel.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Haftung
Für Handlungen der Mitglieder ist der Verein, sowie der Vorstand nicht haftbar, hingegen haftet der Verein mit seinem Vermögen für die Handlungen des Vor-standes, soweit dieselben im Interesse des Vereins erfolgt sind.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steu-erbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klinikclowns/Dr. Clown, Klinikum Lippe GmbH zwecks Verwendung für Auftritte.
Detmold, ……………………………………….
